§
7 Der Vorstand
1.)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.
2.)
Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und eine(n)
Stellvertreter/in oder durch beide Stellvertreter/innen gemeinschaftlich
rechtlich nach außen vertreten.
3.)
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Der bis dahin gewählte
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a)
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b)
Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichts
und des Rechnungsabschlusses;
c)
Vorbereitung und Einberufung des Kuratoriums;
d)
Einberufung von Sitzungen des Kuratoriums.
5.)
Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) als
Vertreter(in) gemäß § 30 BGB bestellen.
6.)
Der
Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums sowie
der Kommission teilzunehmen.
7.)
Der Vorstand fertigt von seinen Sitzungen Protokolle an.
8.)
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§
8 Das Kuratorium
1.) Das Kuratorium
besteht aus bis zu 15 Personen, von denen bis zu 12 durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Bund, Länder
und kommunale Spitzenverbände sollen mit jeweils einem
Sitz berücksichtigt werden und benennen ihre Vertreter
im Kuratorium. Die Bestellung der Mitglieder des
Kuratoriums erfolgt auf 3 Jahre.
2.)
Das Kuratorium stellt die Grundsätze der Förderung
im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins nach § 2 der Satzung
auf.
3.)
Das Kuratorium verteilt die im Rahmen des Haushaltsplanes bereitgestellten
Mittel in Anwendung der Grundsätze gemäß
Abs. 2. Für einzelne Förderprogramme kann das Kuratorium
Kommissionen einsetzen.
4.)
Die Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Einstimmigkeit
der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Im übrigen beschließt
das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder, wobei bei Beschlüssen über die Vergabe
der Fördermittel unter den Stimmen der Mehrheit die Mehrheit
der Stimmen der öffentlichen Zuwendungsgeber sein müssen.
5.)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n),
die/der die Sitzung des Kuratoriums leitet. Das Kuratorium gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§
9 Gemeinnützigkeit
1.)
Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S. des Abschnittes
»steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenverordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
2.)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.)
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
4.)
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke gemäß
§ 2 verwendet werden
§
10 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung
soziokultureller Arbeit (gemäß § 2). Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Oktober
2003