§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Fonds Soziokultur«. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz »e.V.«. Er hat seinen Sitz in Bonn.

 

§ 2   Zweck und Aufgabe

1.) Aufgabe des »Fonds Soziokultur« ist die Förderung einer kulturellen Praxis, die die alltägliche Lebenswelt in die Kulturarbeit einbezieht und zugleich eine Rückwirkung der so entstehenden Formen von Kunst und Kultur in unsere Gesellschaft anstrebt. Die Förderung der Soziokultur soll der Entfaltung der ästhetischen, kommunikativen und sozialen Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Bürger dienen.
Sie leistet damit einen Beitrag zur Erhaltung und Weiterentwicklung der demokratischen Kultur.
Ziele sind die Entwicklung der kulturellen Bildung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen durch Vermittlung und Aneignung kultureller und künstlerischer Ausdrucksformen und Ermutigung und Befähigung zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Leitlinie seiner Förderpraxis ist die Verstärkung des Prinzips der Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Unterstützung von Selbstorganisation und Selbstverantwortung in der Kulturarbeit.

2.) Die Grundsätze der Förderung, nach denen die genannten Zwecke des Vereins erreicht werden sollen, sind vom Kuratorium in Übereinstimmung mit der Satzung aufzustellen, das dabei die Prinzipien der Gemeinnützigkeit zu beachten hat.

 

§ 3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4   Mitgliedschaft

1.) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
a) juristische Personen,
b) nicht rechtsfähige Vereine,
die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig und bundesweit der Förderung und Organisation soziokultureller Arbeit widmen.

2.) Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Mitgliedsvereinigung und Institution oder durch Ausschluß.

4.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

5.) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluß muß in der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.) Fördernde Mitglieder können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung von Beiträgen oder Spenden, ohne die gesetzlichen und
satzungsmäßigen Rechte der ordentlichen Mitglieder zu haben.

 

§ 5   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Kuratorium

1.) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2.) Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt dann dem/der Vorsitzenden oder einem mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschluß über Grundsätze der Vereinstätigkeit
b) Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluß von Mitgliedern
c) Wahl des Vorstandes
d) Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums
e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten
Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kuratoriums
f) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
g) Bestellung von Rechnungsprüfern für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstands
h) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Die Beschlüsse erfolgen – sofern nichts anderes geregelt ist – mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse derMitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben wird.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.

 

 

§ 7   Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.

2.) Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und eine(n) Stellvertreter/in oder durch beide Stellvertreter/innen gemeinschaftlich rechtlich nach außen vertreten.

3.) Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Der bis dahin gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4.) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung des Kuratoriums;
d) Einberufung von Sitzungen des Kuratoriums.

5.) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) als Vertreter(in) gemäß § 30 BGB bestellen.

6.) Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums sowie der Kommission teilzunehmen.

7.) Der Vorstand fertigt von seinen Sitzungen Protokolle an.

8.) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

§ 8   Das Kuratorium

1.) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen, von denen bis zu 12 durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände sollen mit jeweils einem Sitz berücksichtigt werden und benennen ihre Vertreter im Kuratorium. Die Bestellung der Mitglieder des
Kuratoriums erfolgt auf 3 Jahre
.

2.) Das Kuratorium stellt die Grundsätze der Förderung im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins nach § 2 der Satzung auf.

3.) Das Kuratorium verteilt die im Rahmen des Haushaltsplanes bereitgestellten Mittel in Anwendung der Grundsätze gemäß
Abs. 2. Für einzelne Förderprogramme kann das Kuratorium Kommissionen einsetzen.

4.) Die Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Im übrigen beschließt das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei bei Beschlüssen über die Vergabe der Fördermittel unter den Stimmen der Mehrheit die Mehrheit der Stimmen der öffentlichen Zuwendungsgeber sein müssen.

5.) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n), die/der die Sitzung des Kuratoriums leitet. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9   Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S. des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden

 

§ 10   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung soziokultureller Arbeit (gemäß § 2). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Oktober 2003