Vergaberichtlinien


  1. Voraussetzung der Förderung ist ein entscheidungsreifer Antrag. Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie die im Abschnitt »Antragstellung« beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Geschäftsstelle hat auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu achten. Im Einzelfall ist eine Beratung der Antragsteller durch die Geschäftsstelle möglich.

  2. Über die Förderung entscheidet das Kuratorium des Fonds Soziokultur e.V. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Geschäftsstelle teilt die Entscheidungen des Kuratoriums den Antragstellern ohne Begründung mit.

  3. Die Antragsfristen sind verbindlich; sie werden vom Kuratorium festgelegt und sind in der Geschäftsstelle zu erfragen.

  4. Antragstellung
    Der Fonds Soziokultur unterstützt vorrangig freie Träger der Kulturarbeit (Vereine, Initiativen). Das Kuratorium empfiehlt allen Antragstellern, ihren Förderungsantrag auf dem entsprechenden Vordruck des Fonds zu formulieren, der über die Geschäftsstelle oder über unsere Internet-Adresse bezogen werden kann.

    4.1  •  Antragsteller
    Name, Vorname, Alter, Ausbildung, Anschrift
    Informationen über bisherige Arbeiten und Projekte,
    bei Institutionen zusätzlich:
    Rechtsform, Satzung, ggf. Gemeinnützigkeit, Gründungsdatum, Angabe über Organisations-, Leitungs-, Finanzstruktur, Arbeitsprogramm (Selbstdarstellung),
    bei Initiativen zusätzlich: Verantwortlicher.

    4.2    •  Beschreibung und Begründung
    des Vorhabens (Projektbeschreibung)

    4.3    •  Beginn und Abschluss
    des Vorhabens (Zeitplan)

    4.4    •  Kosten- und Finanzierungsplan

  5. Bewilligungsgrundsätze
    Die Fördermittel des Fonds Soziokultur werden auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zur Verfügung gestellt (Fördervertrag). Soweit nichts anderes geregelt ist, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergänzend und sinngemäß nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Sie sind in der Fassung vom August 2002 Bestandteil des Fördervertrages. Im Zweifel gelten die den Fonds Soziokultur als Zuwendungsempfänger betreffenden Regelungen und Verpflichtungen sinngemäß für den Förderungsempfänger. 

Bonn, Oktober 2006